Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren

Nicht in jedem Strafverfahren ist ein Freispruch möglich. In der strafrechtlichen Praxis zeigt sich, dass ein erheblicher Teil der Ermittlungsverfahren gar nicht erst zu einem Hauptverfahren führt. Stattdessen enden viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium mit einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Für Beschuldigte kann dies eine sinnvolle Lösung sein. Das Strafprozessrecht bietet hierfür mehrere Möglichkeiten.

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Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren
Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren

1. Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt immer dann, wenn kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt.

Das bedeutet: Die vorhandenen Beweise oder die rechtliche Einschätzung reichen nicht aus, um eine Verurteilung vor Gericht wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Folgen: Für den Beschuldigten ist diese Einstellung besonders günstig. Es erfolgt:

  • keine Verurteilung
  • keine Geldauflage
  • kein Eintrag im Führungszeugnis

Das Verfahren ist damit grundsätzlich beendet. Zu beachten ist allerdings, dass das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich festgestellte Tatsachen dafürsprechen, dass der Beschuldigte der Täter gewesen ist. Der Geschädigte einer Straftat kann darüber hinaus gegen die Einstellung aus tatsächlichen Gründen unter Umständen gemäß §§ 172 ff. StPO mit dem Klageerzwingungsverfahren vorgehen. Dieses bietet dem Geschädigten die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, anzufechten.

2. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

Bei leichteren Straftaten kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153 StPO einstellen. Voraussetzung ist, dass ein Vergehen vorliegt, die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Wenn also eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens zu erwarten ist, dann ist in der Regel das Maß der Schuld als gering einzustufen. Darüber hinaus muss grundsätzlich auch das Gericht der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO zustimmen.
Auch nach Anklageerhebung ist gemäß § 153 Abs. 2 StPO eine Einstellung noch möglich.

Folgen: Die Einstellung erfolgt ohne Auflagen oder Strafe.

Für den Beschuldigten ist auch diese Art der Einstellung grundsätzlich vorteilhaft. Oft endet das Verfahren noch vor Anklageerhebung und erspart dem Beschuldigten eine öffentliche Hauptverhandlung.

3. Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen (§ 153a StPO)

Eine weitere häufige Möglichkeit ist die Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen.
Hierbei wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt, wenn der Beschuldigte bestimmte Bedingungen erfüllt.

Typische Auflagen sind beispielsweise:

  • Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation
  • Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse
  • Schadenswiedergutmachung, zum Beispiel die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrag an die geschädigte Person oder
  • Teilnahme an einem sozialen Training

Wenn der Beschuldigte die Auflagen vollständig erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Folgen: Auch hier bleibt dem Beschuldigten häufig ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht erspart. das Verfahren ist regelmäßig früher und damit schneller beendet und erledigt. Wenn das Verfahren endgültig eingestellt ist, kann dieses Verfahren nicht mehr als Vergehen verfolgt werden - insoweit entsteht der sog. Strafklageverbrauch.

4. Einstellung bei mehreren Taten und Beschränkung der Verfolgung (§§ 154, 154a StPO)

Wenn einem Beschuldigten mehrere Straftaten vorgeworfen werden oder in einer Tat mehrere Delikte verwirklicht wurden, kann die Staatsanwaltschaft einzelne Tatvorwürfe einstellen.
Voraussetzung hierbei ist, dass diese Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Der Hintergrund dieser Vorschrift liegt vor allem in der Verfahrensökonomie. Wenn beispielsweise bereits wegen eines schwereren Delikts Anklage erhoben wird, ist es oft nicht sinnvoll, zusätzlich alle weiteren – weniger bedeutenden – Vorwürfe umfassend zu verfolgen.

Folgen: Die entsprechenden Taten werden nicht weiter verfolgt, sodass auch diese Einstellungsart äußerst positiv für den Beschuldigten ist.

Eine Einstellung ist kein Freispruch!

In vielen Strafverfahren ist die Einstellung des Verfahrens ein erstrebenswertes Ergebnis.

Dennoch sollte beachtet werden, dass eine Einstellung keinem Freispruch gleichkommt.

Während ein Freispruch eine vollständige rechtliche Rehabilitierung bedeutet, beendet eine Einstellung das Verfahren lediglich. Der Tatvorwurf wird also nicht abschließend durch ein Gericht überprüft.

Insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen kann es daher im Einzelfall sinnvoll sein, eine gerichtliche Hauptverhandlung anzustreben, um eine vollständige Entlastung durch einen Freispruch zu erreichen.

Nehmen Sie Kontakt auf!

Das Erreichen eines Freispruchs kann in einem Strafverfahren ein wichtiges Ziel sein. In vielen Fällen ist es jedoch strategisch sinnvoll, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Ein laufendes Strafverfahren stellt für Betroffene häufig eine erhebliche Belastung dar. Viele Mandanten möchten diese Situation möglichst schnell beenden. Eine frühzeitige Einstellung kann zudem dazu beitragen, das Risiko einer späteren Verurteilung zu reduzieren.

Es ist daher ratsam, so früh wie möglich rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Bereits im Ermittlungsstadium bestehen häufig wichtige Verteidigungsmöglichkeiten, um auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Erfolgt die anwaltliche Beratung erst zu einem späten Zeitpunkt, kann dies die Verteidigungsstrategie deutlich einschränken.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu Frau Rechtsanwältin Lösel auf.

Strafrecht Lösel – Strafverteidigung

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